Abrechnung mit Ihrer Krankenkasse
Vertragspartner aller gesetzlicher Krankenkassen
Während in der Vergangenheit jeder gesetzlich Krankenversicherte seine Rechnungen über Hilfsmittel persönlich bei der Krankenkasse einreichen konnte, ohne darauf geachtet zu haben, wo man dieses Hilfsmittel gekauft hat, muss für die Erstattung der Kosten für Hilfsmittel ab 1. Juli 2010 folgendes beachtet werden:
Der Leistungserbringer, also der Zweithaar-Experte, muss über einen Vertrag und eine Zulassung für die entsprechende Krankenkasse verfügen. Der BVZ stellt sicher, dass seine Mitglieder die Kriterien zur Abgabeberechtigung von Haarteilen und Perücken erfüllen.
Präqualifizierung als Hilfsmittelerbringer
Der Betrieb "Hair Affair* Zweithaarstudio* Permanent Make-up GmbH" hat das Verfahren zur Präqualifizierung von Leistungserbringung im Hilfsmittelbereich durchlaufen. Die Anforderungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V unter Berücksichtigung der aktuellen Anforderungen des GKV- Spitzenverbandes nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V,der DIN EN ISO/IEC 17065:2013 und der Deutschen Akkreditierungsstelle – DAkkS werden erfüllt. Der Leistungserbringer ist damit zur ausreichenden, zweckmäßigen und funktionsgerechten Herstellung, Abgabe und Anpassung der Hilfsmittel berechtigt.
Die Eignung des Betriebs wird damit abschließend und kassenübergreifend bestätigt.
Des Weiteren sind wir Mitgliedsbetrieb im BVZ (Bundesverband der Zweithaarspezialisten e.V.) welcher sein ganz eigenes Qualitätsmanagement der Mitglieder voraussetzt und überprüft.
Private Krankenversicherung/Beihilfe
Die Abrechnung mit Ihrer privaten Krankenkasse bzw. im Falle einer Beihilfe muss von Ihnen selbst übernommen werden. Hierfür bekommen Sie von uns eine Rechnung, die Sie zusammen mit der ärztlichen Verordnung auf Privatrezept direkt bei Ihrer privaten Krankenkasse einreichen können wie bei allen anderen Arztrechnungen auch.
Gerne sind wir Ihnen auch beim bürokratischen Teil behilflich bzw. übernehmen diesen Teil komplett für Sie. Da wir seit vielen Jahren präqualifizierter Vertragspartner aller gesetzlicher Krankenkassen sind haben wir die Befugnis, den von Ihrer Krankenkasse zu übernehmenden Anteil aufgrund Ihrer ärztllichen Verordnung (Rezept) direkt mit Ihrer Krankenkasse abzurechnen - damit Sie sich aufs Wesentliche konzentrieren können!